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KG, 21.08.2003 - 12 U 10/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Judicialis
BGB § 157
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 157; BGB § 535
Rückforderung einer Mietkaution - Beweis der Zahlung bei Bestreiten - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Gewerberaummietrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 10.12.2001 - 12 O 232/01
- KG, 21.08.2003 - 12 U 10/02
- KG, 21.08.2003 - 12 O 232/01
Papierfundstellen
- ZMR 2004, 110
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 05.07.2002 - V ZR 143/01
Beweiskraft einer Urkunde
Auszug aus KG, 21.08.2003 - 12 U 10/02
Die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände - sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willen der Beteiligten, sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) - beruft, trifft die Beweislast für deren Vorliegen (vgl. BGH, NJW 2002, 3164; BGHZ 109, 245; KG OLGZ 77, 487;… Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl. 2002, § 416 ZPO Rn. 7). - BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 6/80
Zum Begriff "gesetzliche Erbfolge" in einem Testament
Auszug aus KG, 21.08.2003 - 12 U 10/02
Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Beurkundete in dem Sinne eindeutig zu sein hätte, dass für eine Auslegung kein Raum mehr bleibt (BGHZ 25, 318, 319; 80, 246, 250); denn in diesem Falle wäre die Vermutung dem Beweis des Gegenteils nicht zugänglich, ginge mithin über eine Beweislastregelung hinaus. - BGH, 10.10.1957 - VII ZR 419/56
Bestimmbarkeit der Bürgschaft
Auszug aus KG, 21.08.2003 - 12 U 10/02
Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Beurkundete in dem Sinne eindeutig zu sein hätte, dass für eine Auslegung kein Raum mehr bleibt (BGHZ 25, 318, 319; 80, 246, 250); denn in diesem Falle wäre die Vermutung dem Beweis des Gegenteils nicht zugänglich, ginge mithin über eine Beweislastregelung hinaus. - KG, 06.05.1976 - 22 U 1702/75
Auszug aus KG, 21.08.2003 - 12 U 10/02
Die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände - sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willen der Beteiligten, sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) - beruft, trifft die Beweislast für deren Vorliegen (vgl. BGH, NJW 2002, 3164; BGHZ 109, 245; KG OLGZ 77, 487;… Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl. 2002, § 416 ZPO Rn. 7).